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Ist die
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem.
§ 33 i.V.m.§57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die
mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar
sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.
v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und
Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Herstellung und der Vertrieb von Heil- und Hilfsmitteln aller Art sowie deren Instandsetzung in eigener Werkstatt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen; - der Vertrieb von Krankenpflege- und Wellnessartikeln und sonstigen medizinischen Produkten aller Art; - der Vertrieb von pharmazeutischen Produkten und Arzneimitteln, soweit gesetzlich zulässig; - die Planung und Einrichtung von Büroarbeitsplätzen; - die Planung, Montage u. Instandsetzung von Treppenliften und Mobilitätshilfen aller Art; - die Planung von Wohnungen oder Häusern in behindertengerechter Form einschließlich der Übernahme der erforderlichen Bauleistungen als Generalunternehmer; - ferner die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen für medizinisches Fachpersonal, Patienten und pflegende Angehörige sowie den Gesellschaftszweck fördernde Dienstleistungen aller Art.
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Ist ihre Auftraggeber im Rahmen der erteilten Aufträge in Steuersachen zu beraten, zu vertreten und bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und der Erfüllung der steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten.
Dazu gehört auch die Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen und bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Ferner kann sie, soweit dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zulässig ist, Unternehmen in betriebswirtschaftlichen Fragen beraten.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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Geschäftsmäßige
Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit ver-
einbarten Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs.
3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuer-
beraters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerb-
liche Tätigkeiten i.S.v.§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG
wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind aus-
geschlossen.
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