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Ist die
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem.
§ 33 i.V.m.§57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die
mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar
sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.
v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und
Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Geschäftsmäßige
Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit ver-
einbarten Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs.
3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuer-
beraters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerb-
liche Tätigkeiten i.S.v.§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG
wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind aus-
geschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Unternehmensgegenstand ist die Erstellung und der
Verkauf von Software für Banken sowie auch Verkauf
von Hardware. Weiterhin wird eine Immobilienmakler-
Plattform in Internet angeboten.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024