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Ist die
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem.
§ 33 i.V.m.§57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die
mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar
sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.
v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und
Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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Unterhaltung einer Rechtsanwaltssozietät für
Steuerrecht und Familienrecht.
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